Der Bund und die Länder stellen umfassende Unterstützungsmittel zur Verfügung.

Bei Liquiditätsengpässen
Investitionsbank Berlin (IBB) - 030 2125 4747 (Mo-Fr 9-17 Uhr)

Zuschüsse 5.000 EUR – Soforthilfe-Paket II
Anträge können ab Freitag, 27.03., 12 Uhr HIER gestellt werden.

Die Höhe der Soforthilfe beträgt:

  • für Unternehmen bis 5 Beschäftigte 5.000 EUR aus Landesmitteln sowie weitere bis zu 9.000 EUR aus Bundesmitteln
  • für Unternehmen bis 10 Beschäftigte bis zu 15.000 EUR aus Bundesmitteln

Rettungsbeihilfe Corona – Soforthilfe-Paket I

Anträge können ab 19.03. HIER gestellt werden.
  • zinslose Überbrückungskredite bis zu einer Höhe von 0,5 Mio. EUR mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren
  • Zu diesen Mitteln können auch bisher ausgeschlossene und nun sehr stark betroffene Branchen wie z.B. Einzelhandel, Gastronomie, Beherbergung und konsumorientierte Dienstleistung (z.B. Clubs) Zugang erhalten

Bürgschaftsbank Berlin (BBB) - 030 311 004 66

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) - 0800 539 9001 (Mo-Fr 08-18 Uhr)
Anträge können ab 24.03. über Ihre Hausbank gestellt werden.

Antrag auf Kurzarbeitergeld
Agentur für Arbeit Treptow-Köpenick 
0800 4555 520 (für Arbeitgeber)
0800 4555 500 (für Arbeitnehmer)

Entschädigung bei Verdienstausfällen

Den Antrag bitte jeweils mit folgenden Unterlagen ausschließlich an entschaedigung@senfin.berlin.de senden:

FÜR ARBEITNEHMER
Den Antrag finden Sie HIER 

·       Kopie des Arbeitsvertrages oder Datum des Beginns der Tätigkeit

·       Kopie der Vergütungsbescheinigung oder Bestätigung über ausgezahlten Betrag
        (Nachweis über Arbeitsentgelt abzgl. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge)

·       Kopie des Anordnungsbescheids und ggf. Aufhebung des Tätigkeitsverbots bzw. der Quarantäne 


Hinweise: Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (längstens für sechs Wochen) die Entschädigung nach § 56 IfSG in voller Lohnhöhe auszuzahlen. Die geleistete Entschädigung wird dem Arbeitgeber von der Senatsfinanzverwaltung auf Antrag erstattet, wenn ein Berliner Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot bzw. eine Quarantäne ausgesprochen hat. Ab der 7. Woche müssen betroffene Arbeitnehmer einen Antrag bei der Senatsfinanzverwaltung stellen.

Voraussetzung für eine Entschädigung ist ein Verdienstausfall. Ein Verdienstausfall liegt NICHT vor, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Tätigkeitsverbots bzw. der Quarantäne bereits arbeitsunfähig war oder einen sonstigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall –Entgeltfortzahlungsgesetz(EntgFG), dem Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer – Bundesurlaubsgesetz(BUrlG), dem Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium -Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder nach § 616 BGB hat oder es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelt. Auszubildende haben nach § 19 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe b Berufsbildungsgesetz(BBiG) einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung gegen den Arbeitgeber.

FÜR ARBEITGEBER
Nach § 56 Infektionsschutzgesetz kann sich der Arbeitgeber die Kosten, die durch Quarantäne eines Mitarbeiters entstehen, erstatten lassen. 
Weitere Informationen HIER
Zuständig ist das Gesundheitsamt Treptow-Köpenick:
Telefon: (030) 90297-4773, -3966, -3967
E-Mail: covid19@ba-tk.berlin.de

FÜR SELBSTÄNDIGE
Den Antrag finden Sie HIER

·       Kopie des letzten Einkommenssteuerbescheids

·       Kopie der Beitragsnachweise zur privaten Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung

·       Kopie des Anordnungsbescheids und ggf. Aufhebung des Tätigkeitsverbots bzw. der Quarantäne


Hinweise: Bei Selbständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV). Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung gemäß § 58 IfSG geltend gemacht werden. 

Allgemeine Fragen
Industrie- und Handelskammer Berlin (IHK) - 030 31 510 919 (täglich 8-17 Uhr)

Bundeswirtschaftsministerium - 030 18615 1515 (Mo-Fr 9-17 Uhr)

Steuerstundungen
  • Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
  • Steuervorauszahlungen werden unkompliziert und schnell herabgesetzt, sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
  • Es wird bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge  verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Zuständig ist das Finanzamt Treptow-Köpenick - 030 9024 120

 

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