Bund und Länder haben sich am 06.05. auf neue Schritte zur Lockerung der Corona-Beschränkungen geeinigt. Hier finden Sie die vom Senat am 07.05. beschlossenen Änderungen der Berliner Eindämmungsmaßnahmen, welche zum 09.05. in Kraft treten.

 

Gastronomie:
Ab dem 15. Mai 2020 dürfen Gaststätten, die selbst zubereitete Speisen anbieten, unter Auflagen wie der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern und der Vorlage von Hygienekonzepten in der Zeit von 6 bis 22 Uhr öffnen. Reservierungssysteme oder andere Systeme zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten werden dringend empfohlen. Der Aufenthalt ist mit Angehörigen des eigenen Haushaltes oder mit Personen eines weiteren Haushaltes erlaubt, Buffets dürfen nicht angeboten werden.

Gesundheitsregeln für die Gastronomie finden Sie HIER.

Hotellerie:
Ab dem 25. Mai 2020 dürfen Hotels wieder touristische Übernachtungen anbieten. Auch dann sind strenge Hygieneregeln zu beachten. Spa- und Wellness-Bereiche müssen geschlossen bleiben.

Gewerbe und Dienstleistungen:
Sonnenstudios und Solarien dürfen ab dem 9. Mai 2020 geöffnet werden, ebenso wie körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe.

Einzelhandel:
Bei der Öffnung von Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden.

Wissenschaft und Forschung:
Hochschulen können für den Forschungsbetrieb auf dem Campus unter Auflagen wieder öffnen und auch Verwaltungstätigkeiten wieder zulassen, die eine Anwesenheit vor Ort erfordern. Für die Präsenzlehre und für den Publikumsverkehr bleiben die Hochschulen weiterhin geschlossen.

Fahrschulen:
Fahrschulen dürfen öffnen, die Fahrlehrer müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Stadtrundfahrten:
Stadtrundfahrten und –Führungen im Freien dürfen ab 25. Mai unter Einhaltung von Mindestabstand und Hygieneregeln wieder angeboten werden.

Werkstätten für Menschen mit Behinderung:
Die Beschäftigung und Betreuung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ist unter Einhaltung der Hygieneregeln ab dem 18. Mai gestattet, wenn die Zahl der gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf 35 Prozent der am 17. März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze beschränkt ist, die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung zugestimmt haben und ein mit dem jeweiligen Betriebsarzt abgestimmtes Infektionsschutzkonzept des Trägers für den Betrieb der Werkstatt vorliegt.

Sport:
Sportorganisationen dürfen ihren Übungs- und Lehrbetrieb ab dem 15. Mai unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufnehmen: Danach ist das kontaktlose Training im Freien bei Einhaltung der geltenden Abstandsregeln nun auch in Gruppen bis zu acht Personen (einschließlich Trainerin und Trainer bzw. Betreuenden etc.) wieder möglich.

Auch der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien ist ab dem 25. Mai 2020 wieder zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.

Des Weiteren können Strand- und Freibäder ab 25. Mai 2020 geöffnet werden. Die jeweiligen Betreiber haben vor der Öffnung mit einem Nutzungs- und Hygienekonzept die Genehmigung der Sportverwaltung einzuholen.

Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit:
Ab 9. Mai sind Versammlungen mit bis zu 50 Teilnehmenden zulässig, sofern diese als ortsfeste Kundgebung oder als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden. Ab 18. Mai 2020 sind zudem Versammlungen im geschlossenen Raum im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden zulässig, sofern die räumlichen Bedingungen es zulassen. Ab 25. Mai sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 Teilnehmenden zulässig. In jedem Fall ist die Einhaltung des Mindestabstands und der Hygieneregeln sowie der zulässigen Teilnehmendenzahl von der Versammlungsleitung sicherzustellen.


Die vollständige Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 7. Mai 2020 - in Kraft ab 9. Mai 2020 - finden Sie hier HIER
 

Ausführliche Informationen zum Beschluss der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder am 6. Mai 2020 finden Sie HIER

 

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